FAQ
Die häufigsten Fragen im Verkehrsalltag
Hier entsteht eine Sammlung von Fragen zum Thema Führerschein und Verkehrsrecht. Hast Du Fragen, so schicke sie uns bitte per Mail!
Brauche ich zum Führen eines E-Rollers einen Führerschein?
Bitte die rechtlichen Vorraussetzungen beachten!
„Das ideale und alternative Fortbewegungs- und Transportmittel für Umwelt und für alle, die mobil bleiben wollen“
Mit diesem Slogan werben Firmen in den Medien und auch im Internet für ihr neustes Produkt: den Elektroroller.
Dem Aussehen nach ein „Spielzeugroller“ mit einer Stange und einem Sattel versehen, erreichen sie, angetrieben von einem Elektromotor, in der Regel Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h.
Entgegen den Werbeangaben sind alle Elektroroller über 6 km/h:
- betriebserlaubnispflichtig
- versicherungspflichtig
Das heißt, alle Elektroroller ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherungsschutz dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht benutzt werden.
Leider verschweigen viele Händler, dass die meisten auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge deutlich schneller als 6 km/h sind! Prüfe daher die tatsächlichen Gegebenheiten.
Liegt eine Betriebserlaubnis vor gelten folgende Voraussetzungen:
- Mindestalter 15 Jahre (§ 10 FeV)
- Personen, die nach dem 01.04.65 geboren sind benötigen eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein
- Vor dem 01.04.65 geborene Mofa-Fahrer benötigen weder einen Führerschein, noch eine Mofa-Prüfbescheinigung
- keine Schutzhelmpflicht für Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen (6. Ausnahmeverordnung zur StVO v. 24.03.94)
- Beleuchtungspflicht (Fahren mit Abblendlicht § 17 StVO)
- Straßenbenutzungspflicht (nicht Gehwege, Radwege nur wenn diese für Mofa freigegeben sind)
-
Versicherungspflicht
Liegt keine Betriebserlaubnis vor:
Aufgrund der fehlenden Betriebserlaubnis ist nicht erkennbar, ob es sich um
- ein Mofa (Mindestalter 15 Jahre)
oder
-
ein Kleinkraftrad (Mindestalter 16 Jahre, Führerschein der Klasse M/Klasse 4 erforderlich)
handelt.
Bedenke, es handelt sich um Straftaten und keineswegs um „geringfügige Verstöße“, wenn Du ein Fahrzeug mit mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen betreibst, ohne die zulassungs- und führerscheinrechtlichen Bedingungen erfüllt zu haben.
Quelle: Polizei NRW
Endet eine Tempo-Begrenzung an der nächsten Einmündung/Kreuzung?
Für Streckenverbote gilt:
-
durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier -
durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. "800 m" -
durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten). -
an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)
Wann endet ein Streckenverbot in Verbindung mit einer angezeigten Gefahr?
ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO).
Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: „Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.“
nach angemessener Wegstrecke hinter der angezeigten Gefahr gilt die Örtlichkeit als „zweifelsfrei“ ungefährlich.
Einbiegen in eine Strecke ohne Kenntnis des Streckenverbotes:
Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen ist zwar gebräuchlich, aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.
Während der Probezeit mit dem Handy am Steuer erwischt und nun?
-
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und -
entweder